20.03.2025
In Strengelbach wird flächendeckend Tempo 30 eingeführt.
Der Gemeinderat Strengelbach verfügt gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) folgende Verkehrsbeschränkungen:
Zusammenfassung
Auf allen Gemeinde- und bestimmten Privatstrassen innerorts, ausgenommen Sägetstrasse und bereits umgesetzte Gebiete sowie Kantonsstrassen (K306 Brittnauerstrasse und K233 Langenthaler-/Zofingerstrasse).
Betroffene Strassen
Ackerweg, Aegertenweg, Altmattweg, Amselweg, Bergackerweg, Bleicheweg, Dariweg, Dörfliweg, Feldackerweg, Fischthürweg, Hardmattwenweg, Hardstrasse, Hasenmattweg, Hausmattweg, Hirschenmattweg, Hüssiweg, Jutliweg, Kilchmattweg, Längmattweg, Lerchenweg, Mattenweg, Meisenweg, Moorenhubelweg, Nutziweg, Oberfeldweg, Oelerainweg, Parkweg, Reutermattweg, Rütiweg, Schürliweg, Storchenweg, Taubenweg, Wiesenweg, Wiggerweg.
Die Unterlagen zur Einführung der Tempo 30-Zone können auf der Abteilung Bau während der Auflagefrist zu den regulären Schalteröffnungszeiten und auf der Website der Gemeinde Strengelbach eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Einsprache gegen diese Verkehrsbeschränkungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt (Publikation 20.03.2025, Frist 21.03.-21.04.2025) bei der verfügenden Behörde (Gemeinderat Strengelbach) erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es ist genau anzugeben, gegen welchen Teilplan die Einwendung erhoben wird. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Gemeindekanzlei
Brittnauerstrasse 3
4802 Strengelbach
Montag | 08.00 - 11.45 / 14.00 - 18.00 Uhr |
Dienstag | 08.00 - 11.45 Uhr |
Mittwoch | 08.00 - 11.45 / 14.00 - 17.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 - 11.45 Uhr |
Freitag | 08.00 - 14.00 Uhr |
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