Datensperre

Datensperre

Datensperre
gemäss § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und
das Archivwesen (IDAG)


Die Abt. Personendienste können privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter,
Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft
machen (§ 16 Abs. 1 IDAG). Ein solches berechtigtes Interesse liegt namentlich vor, wenn eine
rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Person besteht, über die eine Auskunft
eingeholt wird (§ 9 Abs. 1 der Verordnung zum IDAG). Werden die genannten Personendaten ausschliesslich
für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie
nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden (§ 16 Abs. 2 IDAG, § 9 Abs. 2 der
Verordnung zum IDAG).
Die betroffene Person kann jedoch die Bekanntgabe ihrer Daten an private Dritte sperren lassen (§
16 Abs. 3 IDAG). Bei der Datensperrung wird zwischen Adresssperre und Auskunftssperre unterschieden:
Die Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressabgaben, wie bewilligte
Auslistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke sowie für politische Parteien. Darunter
fallen auch Vereine (z.B. auf der Suche nach potentiellen Mitgliedern) oder Anfragen von Privatpersonen,
die mit Ihnen Kontakt aufnehmen wollen (z.B. für eine Klassenzusammenkunft o.ä.).
Eine Auskunftssperre verbietet jegliche Auskunftsabgabe über die Personendaten inkl. Adressen.
Beispiele hierzu wären Anfragen von Kreditkartenfirmen oder Versandhäusern im Rahmen eines
Vertragsabschlusses. Gleichzeitig gilt auch die Adresssperre.

Die notwendigen Daten werden trotz Sperre bekannt gegeben an eine um Auskunft ersuchende
Person/Firma, welche glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung
von Rechtsansprüchen gehindert wird (z.B. Abklärung des Wohnsitzes des Pflichtigen zur Einreichung
einer Unterhaltsklage), sowie an andere Amtsstellen.
Möchten Sie Ihre Daten in unserem Einwohnerregister sperren lassen? Kein Problem, melden Sie sich einfach bei unserer Abteilung Personendienste.

Kontakt

Personendienste Strengelbach
Brittnauerstrasse 3
Postfach 95
4802 Strengelbach
Tel. 062 746 03 00
E-Mail

Formular für Datensperre
Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz Aargau
Personendienste
Ausweise und Bescheinigungen

Adresse

Gemeindekanzlei
Brittnauerstrasse 3
4802 Strengelbach

Telefon 062 746 03 00
E-Mail an die Gemeinde senden

Öffnungszeiten

Montag 08.00 - 11.45 / 14.00 - 18.00 Uhr
Dienstag-Mittwoch 08.00 - 11.45 / 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 08.00 - 11.45 Uhr
Freitag 08.00 - 14.00 Uhr
 

© 2024 Gemeinde Strengelbach. Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die «Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen» und «Nutzungsbedingungen».

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen