Der Schutz der Pflegekinder ist in der Schweiz in der Pflegekinderverordnung (PAVO) vom 19.10.1977 geregelt.
Wer ein Kind, das die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, auf mehr als drei Monate zur Pflege und Erziehung in seinem Haushalt aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Ebenso bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Kinder unter 12 Jahren zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte und dergleichen), einer Bewilligung der Behörde. Spielgruppen benötigen keine Betriebsbewilligung, wenn sie weniger als 20 Stunden pro Woche geöffnet sind.
Wer sich anbietet, Kinder unter 12 Jahren gegen Entgelt regelmäßig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen (z. B. Tageseltern), muss dies der Behörde melden.
Zuständige Behörde ist der Gemeinderat. Das Team der Abteilung Soziales berät Sie gerne bei Fragen zur Erteilung von Bewilligungen. Gesuche für eine Bewilligung sollten frühzeitig bei der Abteilung Soziales eingereicht werden.
Die Behörde ist auch zuständig für die Aufsicht der Pflegeverhältnisse und Institutionen und bezeichnet eine geeignete Person oder eine Fachstelle, die diese überwacht, regelmäßig besucht und sich vergewissert, dass die Voraussetzungen für eine Weiterführung gegeben sind.